Jochen Volmer

Umsetzung der EU-Sanktionen gegen Russland

DPMA und EPA setzen EU-Sanktionen gegen Russland um

Das 14. EU-Sanktionspaket gegen Russland hat Auswirkungen auf Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) und dem Europäischen Patentamt (EPA). Betroffen sind Verfahren, bei denen Anmelder oder Mitanmelder russische Staatsangehörige, natürliche Personen mit Wohnsitz in Russland oder in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind.

In diesen Fällen nimmt das DPMA laut Mitteilung vom 09.08.2024 keine neuen Anträge auf Eintragung oder Erteilung von Patenten, Gebrauchsmustern, Marken, Designs, geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben an und auch keine Anträge und Einreichungen in laufenden Anmelde- und Eintragungsverfahren, auch dann nicht, wenn diese von den oben genannten Sanktionierten gemeinsam mit nicht-russischen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen mit Wohnsitz bzw. Sitz außerhalb Russlands eingereicht werden.

Ferner muss jede natürliche Person mit Wohnsitz in Russland im Zusammenhang mit Anträgen/Anmeldungen und Einreichungen angeben, ob sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes oder der Schweiz ist oder eine befristete oder unbefristete Aufenthaltsgenehmigung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Land oder der Schweiz hat.

Jede natürliche Person, die ihren Wohnsitz außerhalb Russlands hat, muss im Zusammenhang mit Anträgen/Anmeldungen und Einreichungen angeben, ob sie russische Staatsangehörige ist, und ob sie darüber hinaus Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes oder der Schweiz ist oder eine befristete oder unbefristete Aufenthaltsgenehmigung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Land oder der Schweiz hat.

Diese Angaben sind schriftlich auf einem vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatt oder, nach Anpassung der elektronischen Anmeldesysteme, elektronisch zu erklären, und auf Nachfrage zu belegen.

Das EPA weist laut Mitteilung vom 15.11.2024 in den oben genannten Fällen Anträge auf einheitliche Wirkung nach der Erteilung europäischer Patent zurück.

Wir von Seemann & Partner stehen Ihnen bei Fragen hierzu zur Verfügung und unterstützen Sie gerne dabei, die Erfordernisse zu verstehen und zu erfüllen.

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