Entsprechend ist die Zahl der Patentanmeldungsfamilien für auf KI basierende Erfindungen in den vergangenen Jahren um jährlich fast 20% gewachsen, fünfmal schneller als das durchschnittliche Wachstum in allen Technologiefeldern insgesamt.
Anders als in den USA, wo Instanzen von künstlicher Intelligenz als solche mit Patenten geschützt werden können, gelten z. B. im europäischen Patentrecht neuronale Netze, Support-Vektor-Maschinen und andere Instanzen künstlicher Intelligenz als abstrakte mathematische Modelle, die in dieser Form nicht patentierbar sind. Wenn innerhalb eines solchen Modells allerdings eine spezifische technische Wirkung erzeugt wird, die einem spezifischen technischen Zweck dient, ist die technische Anwendung als computerimplementierte Erfindung auch in Deutschland und Europa patentierbar. Dies gilt auch für Methoden maschinellen Lernens, also beispielsweise für das Trainieren von neuronalen Netzen für bestimmte technische Anwendungen mit speziell zu diesem Zweck ausgesuchte oder vorbereitete Daten und Lernabläufe.
Die Entwicklung von KI-Systemen ist inzwischen so weit fortgeschritten, dass solche Systeme eigenständig technische Erfindungen generieren (sog. computer generated inventions – CGI), auf die kein Mensch Einfluss genommen hat, abgesehen höchstens von der Aufgabenstellung. Diese Art KI-generierter Erfindungen ist so neu, dass es noch keinen Konsens darüber gibt, ob für diese Erfindungen Patente erteilt werden können. Eine Tendenz ist allerdings dahingehend zu erkennen, dass CGI zwar nicht vom Patentschutz ausgeschlossen werden, als Erfinder aber eine natürliche Person benannt sein muss (so zum Beispiel das Bundespatentgericht). Welche Rolle der Erfinder bei der Erfindung gespielt haben muss, ist aber noch nicht geklärt.
SEEMANN & PARTNER hat in den vergangenen Jahren eine Vielzahl KI- und ML-basierter Patentanmeldungen in verschiedenen technischen Gebieten getätigt und berät Sie gerne bei Ihren Fragen zu diesem Thema.
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