Theo Schubert

Vom Gemeinschaftsgeschmacksmuster zum Unionsdesign: Was sich zum 1. Juli 2026 geändert hat

Bei der Konzeption neuer Produkte werden in der Regel zunächst die Funktionalität, der Zielmarkt und das Erscheinungsbild priorisiert. Der rechtliche Schutz der Gestaltung selbst gerät dabei oft in den Hintergrund. Dabei ist das Designrecht ein wirksames und pragmatisches Mittel, um die eigene gestalterische Leistung abzusichern und Nachahmung zu verhindern. Mit der Reform des europäischen Designrechts ändern sich seit 2025 nicht nur die Begriffe, sondern auch die Verfahren, der Schutzumfang und die Gebühren. Am 1. Juli 2026 ist die zweite und maßgebliche Phase in Kraft getreten.

Neuer Name, neue Verordnung

Die wohl sichtbarste Änderung betrifft die Terminologie. Aus dem sperrigen und etwas überholten Begriff „Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ wird das „Unionsdesign“ (kurz „UD“). Die zugrunde liegende Rechtsvorschrift, bislang die Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster, heißt nun Unionsdesignverordnung (UDV). Bestehende Gemeinschaftsgeschmacksmuster und noch offene Anmeldungen werden automatisch zu Unionsdesigns bzw. Anmeldungen von Unionsdesigns. Dazu müssen die jeweiligen Anmelder nichts veranlassen. Ergänzt wird die UDV durch zwei sekundäre Rechtsakte: die Durchführungsverordnung (UDDV) und die Delegierte Verordnung über das Unionsdesign (DVUD).

 

Eine sukzessive Einführung

Die Reform ist nicht auf einen Schlag in Kraft getreten, sondern in zwei Phasen. Die erste Phase gilt seit dem 1. Mai 2025 und umfasst unter anderem die Grundlagen für die neue Terminologie und das Designsymbol sowie Änderungen bei Sammelanmeldungen. Die zweite Phase gilt seit dem 1. Juli 2026 und setzt die verbleibenden Änderungen zusammen mit den neuen Durchführungs- und Delegierten Verordnungen in Kraft. Gleichzeitig muss die überarbeitete Design-Richtlinie bis zum 9. Dezember 2027 in den entsprechenden Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt werden.

 

Erweiterter Schutz für digitale und animierte Designs

Mit der Reform wird insbesondere auf den durch das digitale Zeitalter verursachten Wandel von Designs im Bereich der neuen Medien reagiert. So wurde die Definition des Designbegriffs auf Animationen ausgeweitet, also auf die schrittweise Veränderung von Gestaltungsmerkmalen, sei es durch Bewegung oder durch Übergang. Auch der Begriff „Erzeugnis” wurde neu gefasst und umfasst nun ausdrücklich nicht physische Gegenstände. Damit können unter anderem grafische Benutzeroberflächen, Symbole und Oberflächenmuster sowie räumliche Anordnungen zur Gestaltung von Innen- und Außenräumen geschützt werden. Dadurch eröffnen sich für Unternehmen mit digitalen Produkten, Apps oder animierten Nutzeroberflächen umfassendere Schutzmöglichkeiten.

 

Anmeldung, Verfahren und Kennzeichnung

Das Anmeldeverfahren für Unionsdesigns wurde gestrafft, indem Anmeldungen nur noch zentral beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) möglich sind. Bei Sammelanmeldungen entfällt die frühere Pflicht zur Klasseneinheitlichkeit, so dass Designs unterschiedlicher Locarno-Klassen kombiniert werden können. Auf diese Weise können mehrere unterschiedliche Erzeugnisse eines Anmelders in einer einzigen Sammeldesignanmeldung zusammengefasst werden. Die Höchstzahl liegt nun bei 50 Designs je Anmeldung.

 

Neu ist zudem ein Kennzeichnungshinweis, der es Inhabern ermöglicht, ihre geschützten Erzeugnisse mit einem „D” im Kreis (Ⓓ) zu versehen. Dies ist vergleichbar mit dem bekannten „®” im Markenrecht.

 

Geänderte Gebührenstruktur

Im Zuge der Reform wird auch die Gebührenstruktur überarbeitet. So werden die Eintragungs- und Bekanntmachungsgebühr zu einer einheitlichen Anmeldegebühr zusammengefasst. Eine deutliche Erhöhung ist bei den Erneuerungsgebühren zu verzeichnen, die mit jeder weiteren Verlängerung steigen.

 

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